Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Eltern,
am 05. Januar 2021 beschlossen die Bundeskanzlerin und die Länderchefs die Erweiterung der bestehenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie. Dies resultierte nun in einer neuen Fassung der SächsCoronaSchVO vom 08. Januar 2021. Über die wesentlichen Neuerungen möchte ich Sie hiermit informieren:
Mit freundlichen Grüßen
Steve Ganzer
Bürgermeister
Formulare
Anlage 1 kritische Infrastruktur
Formblatt Nachweis berufliche Tätigkeit zu Anlage 1
Anlage 2 kritische Infrastruktur
Formblatt Nachweis berufliche Tätigkeit zu Anlage 2
Hinweis:
Eltern, die Ihre Kinder aufgrund der fehlenden Voraussetzung (kritischen Infrastrukturen) nicht in die Notbetreuung geben dürfen, können einen Entschädigungsanspruch gemäß § 56 IfSG geltend machen. Der Anspruch erwerbstätiger Eltern, die aufgrund coronabedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, wurde bis zum 31.März 2021 verlängert. Ein Entschädigungsanspruch besteht künftig auch für Eltern, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuen.
Fragen und Antworten zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
Gemeinde Wiedemar
Kyhnaer Hauptstrasse 29
04509 Wiedemar OT Kyhna
Tel.: 034202 3750
Fax.: 034202 63904
Außenstelle Bauamt
Schulstrasse 2
04509 Wiedemar
Tel.: 034207 49390
Fax.: 034207 49399
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