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Sächsische Corona-Schutzverordnung vom 12. Mai 2020 tritt am 15. Mai 2020 in Kraft

12. 05. 2020

Neu ab 15. Mai 2020: Neue Corona-Schutz-Verordnung

 

Die Staatsregierung hat am 12. Mai 2020 die zur Eindämmung der Corona-Pandemie erlassenen Beschränkungen und Verbote weiter gelockert und eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Fast alle Regelungen der neuen Corona-Schutz-Verordnung treten mit dem 15. Mai 2020 in Kraft. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 5. Juni 2020 außer Kraft.

 

Kontaktbeschränkung:

Demnach bleiben der Grundsatz der auf ein Mindestmaß zu reduzierenden allgemeinen Kontakte, das Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern und die für bestimmte Bereiche erlassene Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung weiter bestehen. Zusätzlich zu den bisherigen Kontaktmöglichkeiten ist künftig auch der Kontakt mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes erlaubt. Neu sind auch Zusammenkünfte von Schulkindern in der eigenen Wohnung mit bis zu drei weiteren Klassenkameraden, um gemeinsam lernen zu können. Das gilt auch für Treffen mit Kindern der eigenen festen Kita-Gruppe, damit Sorgeberechtigte sich die Kinderbetreuung teilen können.

 

Welche Versammlungen sind erlaubt?

Gottesdienste, Beerdigungen, Trauerfeiern und Trauungen sind bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet. Versammlungen nach dem Versammlungsrecht sind erlaubt, wenn der Veranstalter sicherstellt, dass die Teilnehmer während der gesamten Versammlung den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten, Teilnehmer eine Mund-Nasen-Bedeckung verwenden, und sichergestellt ist, dass durch die Einhaltung von Sicherheitsabständen zwischen der Versammlung und dem sonstigen öffentlichen Raum der Schutz der übrigen Bevölkerung beachtet wird.

 

Öffnen können künftig Theater, Musiktheater, Kinos, Konzerthäuser, Konzertveranstaltungsorte und Opernhäuser, sofern ein von der kommunalen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Angebote in Literaturhäusern, Kleinkunst-Spielstätten, Soziokultur und Gästeführungen sind ebenso möglich.

 

Gaststätten, Hotels und Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Wohnmobilstellplätze und Campingplätze sowie Beherbergungsbetriebe dürfen wieder öffnen, wenn Hygiene- und Schutzvorschriften eingehalten werden.

 

Auch der Betrieb von Einzelhandelsgeschäften ist wieder ohne Reduzierung der Verkaufsfläche erlaubt. Zudem gilt, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten darf.

 

Geöffnet werden dürfen auch Freibäder, sofern ein genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. Ebenso Tanzschulen, Fitness- und Sportstudios.

 

Möglich ist der Besuch von Fahr-, Flug- und Bootsschulen.

 

Geschlossen bleiben weiterhin Badeanstalten in geschlossenen Räumen, Saunen und Dampfbäder, Messeveranstaltungen, Spezialmärkte, Volksfeste, Jahrmärkte, Diskotheken, Clubs, Musikclubs, Reisebusreisen.

 

Bestehen bleibt grundsätzlich das Besuchsverbot für Krankenhäuser, Reha-Kliniken, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen und ambulant betreute Wohngemeinschaften sowie Wohngruppen für Menschen mit Behinderungen, stationäre Einrichtungen und Wohnstätten der Kinder- und Jugendhilfe. Ausgenommen davon sind Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativstationen und zur Sterbebegleitung naher Angehöriger in Alten- und Pflegeheimen. Ausnahmen können durch die zuständigen Landkreise und zuständigen Kreisfreien Städte im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt auch in besonders gelagerten Einzelfällen erteilt werden, soweit dies infektionsschutzrechtlich vertretbar ist.

 
Eingeschränkter Regelbetrieb in den Kindereinrichtungen und Grundschulen:

 

Der Freistaat Sachsen hat nach Abwägung und Beratung mit Experten entschieden, ab dem 18.05.2020 alle Kindereinrichtungen unter Einhaltung weitreichender  und strenger Hygienemaßnahmen für alle Kinder wieder zu öffnen. Ebenso wird ab dem 18.05.2020 die Schulbesuchspflicht für die Klassenstufen 1 bis 4 wieder gelten.

 

Voraussetzung für die Aufnahme ist stets, dass die Kinder und der Sorgeberechtigte keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Die Eltern versichern täglich vor Beginn der Betreuung bzw. des Unterrichts in schriftlicher Form, dass keine allgemeinen Krankheitssymptome der Kinder bzw. aller Mitglieder des Hausstandes vorliegen. Bei Vorerkrankungen, deren Krankheitssymptome einer Virusinfektion ähnlich sein können, ist die Unbedenklichkeit mit einem ärztlichen Attest nachzuweisen.

 

Zur Minimierung des Infektionsrisikos bleibt ein Betreten für Eltern und betriebsfremde Personen in den Einrichtungen untersagt. 

 

Die Einrichtungsleitung kann bei Zweifel am Gesundheitszustand des Kindes eine Betreuung ablehnen.

 

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