Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 30.04.2020 tritt am 04.05.2020 in Kraft

30. 04. 2020

Kontaktbeschränkung bedeutet, dass man sich mit den Menschen umgeben darf, welche im eigenen Haushalt leben sowie in der Öffentlichkeit mit einer weiteren Person. Grundsätzlich gültig bleibt das Verbot von Ansammlungen von Menschen.

 

Maskenpflicht:

Ab Montag, d. 20.04.2020 besteht in Sachsen im Öffentlichen Personennahverkehr und in allen Geschäften eine Maskenpflicht. Möglich sind handelsübliche oder selbstgenähte Gesichtsabdeckungen, aber auch Schals und Tücher, welche Mund, Nase und Wangen abdecken. Ansonsten besteht ein Maskengebot im öffentlichen Raum.

 

Besuchsverbote bleiben weiterhin bestehen für Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheimen, ambulant betreute Wohngemeinschaften und Wohngruppen mit Menschen mit Behinderungen. Ausgenommen davon sind Besuche von nahen Angehörigen auf Geburts-, Kinder-, Jugend- und Palliativstationen und zur Sterbebegleitung naher Angehöriger in Alten- und Pflegeheimen.

 

Geschäfte:

Bund und Länder haben sich auf neue Bestimmungen während der Corona-Krise geeinigt. Darin ermöglichen sie es dem Handel, Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 Quadratmetern wieder zu öffnen.  Eine Reduzierung durch Absperrung der Verkaufsfläche ist zulässig. Voraussetzung für die Öffnung ist eine "Steuerung des Zutritts" und dass Warteschlangen vermieden werden. Zudem gilt, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur ein Kunde aufhalten darf.

 

Friseure und artverwandte Dienstleistungserbringer wie Fußpflege, Nagelstudios und Kosmetikstudios dürfen ab 04.05.2020 öffnen.

 

Öffnen dürfen zudem Gedenkstätten, Fachbibliotheken, Museen, Ausstellungen und Galerien, Tierparks, Botanische und Zoologische Gärten.

 

Geschlossen bleiben weiterhin Fitness- und Sportstudios, Wellnesszentren, Badeanstalten, Saunas, Dampfbäder, Theater, Bürgerhäuser, Volkshochschule, Musikschule, Messen, Volksfeste, Tanzschulen, Diskotheken, Clubs, Vergnügungsstätten, Freizeit- und Vergnügungsparks.

 

Gastronomiebetriebe jeder Art sind untersagt, ausgenommen sind die Abgabe und Lieferung mitnahmefähiger Speisen und Getränke.

 

Der Betrieb von Hotels und Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken ist untersagt.

 

Spielplätze und Außensportanlagen:

Die öffentlichen Spielplätze der Gemeinde werden ab Montag, den 04.05.2020 wieder geöffnet.  Außensportanlagen dürfen unter Einhaltung der Abstandsregelungen wieder genutzt werden.

 

Hygieneregeln für die Nutzung der Außensportanlagen

  • Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen die Sportstätte nicht betreten
  • Bei Sportstätten im Freien dürfen nicht mehr als eine Person pro 20 m² Nutzungsfläche trainieren; der Mindestabstand zwischen Sportlern und Trainern ist in jeder Trainingseinheit sowie den Pausen einzuhalten. Trainingseinheit mit Mannschaftscharakter sind nicht erlaubt. Jeglicher Körperkontakt ist zu vermeiden.

 

Geschlossen bleiben alle Innensportstätten, Umkleidekabinen und Sanitäreinrichtungen.

 

Kitanotbetreuung:

Der Anspruch auf Notbetreuung in den Kindereinrichtungen wurde ausgeweitet.  Wenn beide Sorgeberechtigten in einem Sektor nach Anlage 1 tätig sind besteht ein Anspruch auf Notbetreuung. Ebenso wenn nur ein Sorgeberechtigter in folgenden Bereichen tätig ist

  • Gesundheit und Soziales
  • Rettungsdienst (einschließlich Berufsfeuerwehr)
  • Öffentlicher Personennahverkehr
  • Polizei- und Justizvollzugsdienst
  • Schuldienst, Kindertagesbetreuung und Ausbildungseinrichtungen der Behörden
  • Personal der Hochschulen und Berufsakademien
  • Personal in kulturellen Einrichtungen
  • Betriebsnotwendiges Personal der Bundesagentur für Arbeit
  • Kommunal und Staatsverwaltung

 

Voraussetzung für die Aufnahme in die Notbetreuung ist stets, dass die Kinder und der Sorgeberechtigte keine Symptome der Krankheit Covid-19 aufweisen. Zur Minimierung des Infektionsrisikos bleibt ein Betreten für Eltern und betriebsfremde Personen in den Einrichtungen untersagt.  

 

Notbetreuung der Grundschüler der Klasse 1 bis 3:

 

Die Notbetreuung für die verbleibenden Klassenstufen 1 bis 3 wird für den gesamten Tag durch den Hortträger im Hort, Kirchring 5 im Ortsteil Kyhna gewährleistet.

 

Die Mittagsversorgung erfolgt ab 06.05.2020 regulär über den Essenanbieter der Grundschule. Für die Kinder der 1. bis 3. Klasse, welche bisher im Hort Zwochau mit Essen über den dortigen Anbieter versorgt wurden, ist eine zusätzliche Anmeldung beim Essenversorger der Grundschule erforderlich. Ein entsprechendes Antragsformular finden Sie auf der Homepage der Gemeinde Wiedemar. Der Essenversorger der Grundschule ist darüber informiert.

 

Betreuung der vierten Klassen durch die Grundschule:

 

Für die Schüler der vierten Klassen wird nicht nur während der Unterrichts-, sondern auch während der üblichen Hortzeit ein Betreuungsangebot in Verantwortung der Schulen sichergestellt. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Schüler während des gesamten Tagesverlaufs in festen Gruppen zusammenbleiben sollen, um die Infektionsketten so gering wie möglich zu halten. Ein Wechsel in den Hort ist somit nicht vorgesehen. Die 4. Klassen werden für den Unterricht in je 2 Gruppen geteilt.

 

Elternbeiträge

 

Es werden ausschließlich Elternbeiträge von den Eltern erhoben, die nach der der gültigen Allgemeinverfügung eine entsprechende Notbetreuung beantragt und bewilligt bekommen haben.

 

Ebenso für die Schüler der 4. Klassen mit einem Hortbetreuungsvertrag. Mit der nächsten Fälligkeit werden wir diese Elternbeiträge gemäß Beitragssatzung abgebucht. Selbstzahler müssen die Überweisung eigenständig veranlassen.

 

Für die Eltern, die keinen Anspruch oder Antrag gestellt haben, erfolgt keine Erhebung des Beitrages. Bitte stellen Sie Daueraufträge entsprechend ein.

 

Gemeinde Wiedemar

 

-Krisenstab-