Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern 2. Ordnung
In der Zeit vom 08. Juli dieses Jahres bis zum 29.02. des kommenden Jahres führt die Gemeinde Wiedemar und das von ihr beauftragte Unternehmen die planmäßigen Unterhaltungsarbeiten an den Gewässern II. Ordnung innerhalb des Gemeindegebietes durch. Diese Maßnahmen mit Ausnahme von Gehölzpflegemaßnahmen sollen bis Ende November erfolgen. Die Gehölzpflegemaßnahmen erfolgen ab Oktober bis Ende Februar des Folgejahres.
Gemäß der Regelung des § 41 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 01.03.2010, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2023 (BGBL. I.S.409) m.W.v. 29.12.2023 kündigen wir die Durchführung der Unterhaltungsmaßnahmen und die damit verbundene vorübergehende Benutzung der Anliegergrundstücke an.
Zum Schutz oberirdischer Gewässer hat der Gesetzgeber in § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und in § 24 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) Gewässerrandstreifen vorgesehen. Diese schließen sich an das Ufer an und betragen ab Böschungsoberkante auf beiden Seiten des Gewässers landwärts 10 Meter und innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile 5 Meter. Die Gewässerrandstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden.
Gemäß § 41 WHG haben die Eigentümer, Anlieger und Hinterlieger der Gewässer
zu dulden, dass die Unterhaltungspflichtigen oder deren Beauftragte die Grundstücke betreten, befahren, vorübergehend benutzen und aus ihnen Bestandteile für die Unterhaltung entnehmen. Sie haben ferner zu dulden, dass die Uferbereiche im Interesse der Unterhaltung bepflanzt werden. Zudem sind alle Handlungen zu unterlassen, die die Gewässerunterhaltung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würden.
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung (§31 SächsWG i.V.m. §40, §41 WHG)
° Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen
Wasserabflusses
Entfernen von Krautbewuchs, sofern der Abfluss behindert wird
Beräumung von Sediment
Beseitigung von Abflusshindernissen
° Erhaltung der Ufer und Freihaltung für den Wasserabfluss
insbesondere durch Erhaltung und Neupflanzung einer standortgerechten,
einheimischen Ufervegetation
Böschungsmahd, falls wasserwirtschaftlich erforderlich
° Sonstiges
Entfernen fester Stoffe aus dem Gewässer oder von seinem Ufer, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist, um den Gemeingebrauch zu erhalten
Eindämmung gebietsfremder Pflanzen, falls zum Erhalt der Ufer erforderlich
° Verkehrssicherungspflicht an Bäumen
Herstellen der Verkehrssicherheit an Bäumen, Verkehrsanlagen und Bebauung
Entnahme von abgestorbenen Bäumen